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Zugelassene Abfälle
Elektronisches Nachweisverfahren
Gebühren / Satzungen / Formulare
Seit dem 1. April 2010 ist die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung aller gefährlichen Abfälle im Sinne des § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Pflicht geworden. Abfallerzeuger, -entsorger, -beförderer und die zuständigen Behörden sind nachweispflichtig und unterliegen dem elektronischen Nachweisverfahren (eANV).
Seit dem 01. Februar 2011 dürfen wir gefährliche Abfälle nur annehmen, wenn der Begleitschein von Abfallerzeuger und Beförderer elektronisch signiert vorliegt.
Die Vorlage eines Quittungsbelegs (wie bisher zum Teil praktiziert) allein reicht nicht mehr aus.
Unsere behördlichen Nummern:
Entsorger-Nummern GFA: | |
Altholzbehandlungsanlage | C3X300000 |
Deponie | C96KK0000 |
Gleisschotteraufbereitungsanlage | C3M700000 |
Sickerwasserkläranlage | C3T800000 |
Weitere Anlagen | C96KK0000 |
Beförderer-Nummern: | |
Beförderer-Nr. GFA | C00026130 |